| zum 01.06.2026 tritt der §43c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft, mit welchem die Stromlieferung aus PV-Anlagen über die Grundstücksgrenze hinaus an einen Abnehmer vereinfacht werden soll – das sog. energy sharing. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überlick: Voraussetzung für das energy sharing ist eine 1/4-stundengenaue Messung entweder über ein Intelligentes Messsystem (iMSyS) oder eine registrierende Leistungsmessung (rLM) sowohl am Einspeisepunkt (Erzeugung/Lieferung) als auch am Entnahmepunkt (Abnahme). Die Netzentgelte, Umlagen und Steuern müssen – mit Ausnahme der Stromsteuer – für die Lieferung gezahlt werden. Dieses Modell soll nur für Privatpersonen, KMU und öffentliche Einrichtungen gelten. Das Modell soll zunächst auf das Verteilnetz (selber Netzbetreiber Erzeuger/Lieferant und Abnehmer) beschränkt werden. Ab 2029 soll auch die Lieferung in direkt benachbarte Stromnetze möglich sein. Es wird ein Dienstleister benötigt, der die entsprechenden Prozesse im Hintergrund steuert. Nach unserer ersten Einschätzung kommt dieses Modell zunächst wohl nur für ausgeförderte PV-Anlagen, deren erzeugte Strommengen nicht im direkten Umfeld verbraucht werden können, in Frage. Es bleibt zudem abzuwarten, ob sich in den kommenden Monaten ein Markt für die entsprechende Dienstleistung etabliert. Es mangelt derzeit jedenfalls an leistungsstarken und etablierten Partnern für diese Modell. Sie haben eine PV-Anlage die bald aus der Förderung fällt? Gern prüfen wir unsere Unterstützungsmöglichkeiten. Kommen Sie einfach auf uns zu. |
|---|