§ A B D E F G H I J K L M N Ö P R S T Ü V W Z

Konzessionsabgabe

Durch Zahlung der Konzessionsabgabe erlangt man die Erlaubnis für die Nutzung von Versorgungsleitungen auf öffentlichem Grund. Die Abgabe muss der Netzbetreiber an die jeweilige Kommune zahlen und berechnet diese anschließend weiter an den jeweiligen Lieferanten, der diese im Rahmen der Netznutzungsabrechnung wiederum an seine Kunden weiterberechnet. Grundlage für die Höhe der Strom- und Gaskonzessionsabgabe ist die Konzessionsabgabenverordnung.
Die Stromkonzessionsabgabe richtet sich nach der Spannungsebene, dem Jahresverbrauch sowie der gemessenen Leistung oder bei Zählern ohne Leistungsmessung nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt und ggf. nach einer Trennung zwischen Hochtarif- und Schwachlastzeit.
Die Gaskonzessionsabgabe richtet sich danach, ob der Kunde als Tarif- oder Sondervertragskunde gilt und ggf. dann nach der Art der Gasnutzung und der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt.