§ A B D E F G H I J K L M N Ö P R S T Ü V W Z

§ 19-Umlage

Unter bestimmten Voraussetzungen können stromintensive Unternehmen ein individuelles Netzentgelt oder eine Netzentgeltbefreiung beantragen. Die entgangenen Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber werden seit 2012 auf alle Verbraucher umgelegt. Zum Jahr 2014 erfolgte eine Umstellung der Verbrauchsgrenzen. Hierdurch ergeben sich durch die Rückabwicklung der Jahre 2012 und 2013 die unten aufgeführten Sätze für 2014. Verbrauch gemäß Kategorie C bezieht sich auf Letztverbraucher des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder der Eisenbahninfrastruktur, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben.