§ A B D E F G H I J K L M N Ö P R S T Ü V W Z
Ma Me Mi

Maximumzähler

Sofern ein Kunde bei einem Stromverbrauch unter 100.000 kWh trotzdem nennenswerte Leistungswerte zu verzeichnen hat, lohnt sich im Hinblick auf Vergünstigungen bei der Konzessionsabgabe ggf. ein Maximumzähler. Dieser misst nicht nur den Verbrauch in kWh, sondern eben auch die Leistungswerte. Diese Zählerart ist allerdings nicht in allen Netzgebieten verfügbar.

Mengenklausel (Verkauf und Zukauf falls erforderlich)

Mit sogenannten Mengenklauseln (auch Take-or-pay) sichern sich Energieversorger gegen eine höhere oder niedrigere Energieabnahme durch den Kunden ab. Der Energieversorger kann hier Ober- und/oder Untergrenzen für die Energieabnahme festlegen und den Kunden verpflichten, ihm z.B. auch die nicht in Anspruch genommene Menge zu vergüten oder für den Mehrverbrauch einen höheren Preis zu zahlen. Grundsätzlich sollten keine zu engen Grenzen im Vertrag akzeptiert werden, da sonst beispielsweise Verbrauchssenkungen nicht den erwünschten Effekt auf die Kosten haben würden.

Mengenumwerter

Um an einem Gaszähler das Gasvolumen im Normzustand messen zu können, wird ein Mengenumwerter (als Zusatzeinrichtung eines Gaszählers) eingesetzt. Dieser ermittelt den gewünschten Wert im Betriebszustand mithilfe von Gasdruck und Gastemperatur und weist ihn in Kubikmetern aus. Anschließend kann der Gasverbrauch (in kWh) ermittelt werden.

Merit Order

Hierunter versteht man die Einsatzreihenfolge von Kraftwerken. Bestimmt wird diese durch die variablen Kosten der Stromerzeugung. Als erstes werden die preiswerten Kraftwerke in Anspruch genommen, dann die teureren. Am Ende bestimmt das teuerste Kraftwerk den Preis. Der Merit-Order-Effekt beschreibt die preissenkende Wirkung der erneuerbaren Energien auf die Börsenstrompreise. Strom aus erneuerbaren Energien soll laut EEG vorrangig eingespeist werden. Dadurch werden teurere konventionelle Kraftwerke verdrängt und der Preis wird gesenkt.

Messstellenbetreiber

Üblicherweise führt der Netzbetreiber automatisch den Messstellenbetrieb einer Messstelle durch. Abweichend hiervon kann ein anderer Messstellenbetreiber beauftragt werden. Dieser muss bestimmte Kriterien nach dem Energiewirtschaftsgesetz und der Messzugangsverordnung erfüllen sowie einen Messstellenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. Der neue Messstellenbetreiber rechnet die Kosten für den Messstellenbetrieb und die Messung direkt mit dem Kunden ab. Die Abrechnung der Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers über den Energielieferanten wird entsprechend um diese Positionen reduziert.

Messstellenbetrieb

Im Bereich des Messstellenbetriebs entstehen Kosten für den Ein- und Ausbau sowie für Wartung und Betrieb des Zählers. Diese Kosten sind Bestandteil des Netznutzungsentgelts und werden vom Netzbetreiber (ggf. vom abweichenden Messstellenbetreiber) berechnet.

Messwandler

Messwandler kommen zum Einsatz, um hohe Stromstärken bzw. Spannungswerte in niedrigere und leichter messbare Werte umzuwandeln. Das Verhältnis der Umwandlung wird über einen festen Faktor, den sogenannten Wandlerfaktor, definiert.

Mittellast

Als Mittellast bezeichnet man den Teil der elektrischen Leistung, der über die Grundlast hinausgeht und saisonalen Schwankungen unterliegt (z.B. im Winter höherer Verbrauch). Kurzzeitige Schwankungen sind hiermit nicht gemeint.