Energieaudit

Energieaudits sollen kleine und mittelständische Unternehmen befähigen, die eigene Energieeffizienz zu verbessern und optimalerweise auch den Energieverbrauch zu senken. Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 sieht eine Bestandsaufnahme mit einer energetischen Bewertung des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs vor. Am Ende steht ein Bericht über mögliche Einsparpotenziale und Energiesparmaßnahmen. Nach § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG haben kleine und mittelständische Unternehmen ggf. dann auch Anspruch auf eine steuerliche Entlastung (Spitzenausgleich). Größere Unternehmen müssen als Nachweis für den Spitzenausgleich unter anderem ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einführen. Die Regelung über den Nachweis eines Energieaudits bzw. eines Energiemanagementsystems für den Spitzenausgleich ist am 01.01.2013 in Kraft getreten.

Energiecontrollingsystem

Mit Hilfe eines Energiecontrollingsystems lässt sich der tägliche Energieverbrauch überwachen und analysieren. Durch spezielle Zähler kann der Verbrauch fernausgelesen und täglich zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch können schnellstmöglich geeignete Maßnahmen vor Ort ergriffen werden um unnötige Kosten zu vermeiden.

Energieliefervertrag

Der Energieliefervertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Energielieferant und Kunde (Haushaltskunde oder Gewerbekunde). Folgende Punkte können Bestandteil des Vertrags sein:

• Namen und Adressen der Vertragspartner
• Verbrauchsstelle
• Zu liefernde Spannungsebene, Abnahmemenge (Verbrauch in kWh), ggf. Leistung in kW
• Laufzeit, Kündigungsfrist und ggf. Vertragsverlängerung
• Allgemeine Bedingungen (Rechte/Pflichten, Zahlungsbedingungen, Regelungen zur Haftung und Entschädigung, Regelungen zur Messung der gelieferten Energie)
• Geltender Preis mit ggf. veränderlichen Bestandteilen
• Vollmachten (in Bezug auf Zusammenarbeit mit jeweiligem Netzbetreiber, ggf. Einzugsermächtigung)

Energiemanagementsystem nach ISO 50001

Das Energiemanagementsystem nach ISO 50001 soll als Instrument zur Steigerung der Energieeffizienz eines Unternehmens dienen. Mit Hilfe geeigneter Maßnahmen oder ggf. Messtechnik soll unter anderem festgestellt werden, wo sich Energieeinsparpotenziale befinden. Dies spielt nicht nur energiepolitisch eine Rolle, sondern soll auch dem einzelnen Unternehmen helfen, die Betriebskosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa) fördert die Einführung eines solchen Systems unter bestimmten Bedingungen (http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiemanagementsysteme/ ). Um eine Erstattung der Stromsteuer nach § 10 StromStG zu beantragen, ist für Unternehmen, die als KMU gelten, die Einführung eines Energiemanagementsystems Pflicht.

Energiepreis

Der angebotene Energiepreis wird vom Energielieferanten kalkuliert. Dieser beinhaltet ausschließlich die eigenen Kosten des Energieversorgers für die Energielieferung (z.B. Einkauf, Vertrieb) sowie die eingerechnete Gewinnmarge. Er wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben. Ggf. kann zusätzlich vom Energielieferanten ein verbrauchsunabhängiger Grundpreis oder auch ein Leistungspreis berechnet werden. Der Energiepreis des Versorgers wird um die Netznutzungsentgelte des jeweiligen Netzbetreibers sowie um gesetzliche Abgaben und Steuern erhöht. Die übliche Angebotslegung bei Gewerbekunden erfolgt zumeist nach dem Schema Energiepreis zzgl. der veränderlichen Netznutzungsentgelte und Abgaben. Bei Haushaltskunden wird gewöhnlich ein Preis angegeben, der alle abzurechnenden Bestandteile enthält.

Energieversorgungsunternehmen

Unter dem Begriff Energieversorgungsunternehmen werden Unternehmen, die für die Erzeugung bzw. Beschaffung, den Transport von Energie sowie für die Endkundenbetreuung zuständig sind, geführt. Somit handelt es sich sowohl um Energieerzeuger und um Netzbetreiber als auch um als Energielieferant bzw. Energieversorger bezeichnete Unternehmen, die den Vertrieb der Energie übernehmen. Energieversorgungsunternehmen, die Strom oder Gas liefern wollen, müssen dies bei der Bundesnetzagentur anzeigen.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden Bestimmungen der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz soll eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche sowie effiziente und umweltverträgliche Versorgung mit Strom und Erdgas gewährleisten. Es schreibt die organisatorische, informatorische, rechnungsmäßige und gesellschaftsrechtliche Trennung (Unbundling) des Strom- und Gasversorgungsnetzes von den Vertriebsaktivitäten eines Energieversorgungsunternehmens vor, um einen wirksamen Wettbewerb zu erlangen.